Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland 13,90 Euro brutto pro Stunde. Wer weniger erhält, hat Anspruch auf Nachzahlung, rückwirkend für bis zu drei Jahre. Dieser Ratgeber erklärt, wie du deinen Anspruch prüfst, geltend machst und notfalls vor dem Arbeitsgericht durchsetzt.
Gesetzlicher Mindestlohn seit 1. Januar 2026: 13,90 Euro brutto/Stunde (§ 1 Abs. 2 MiLoG i.V.m. der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung). Zum 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 Euro. Laut Statistischem Bundesamt sind bundesweit bis zu 6,6 Millionen Beschäftigte von der aktuellen Erhöhung betroffen.
Wer hat Anspruch auf den Mindestlohn?
Der Mindestlohn gilt für nahezu alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland, unabhängig von Staatsangehörigkeit, Beschäftigungsart oder Betriebsgröße. Ausgenommen sind nach § 22 MiLoG lediglich:
- Auszubildende (für sie gilt das Berufsausbildungsgesetz mit eigenen Mindestvergütungen)
- Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten nach Wiederaufnahme einer Beschäftigung
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
- Pflichtpraktikanten sowie freiwillige Praktika bis zu drei Monaten
Teilzeitkräfte, Minijobber und befristet Beschäftigte haben denselben Anspruch wie Vollzeitarbeitnehmer. Auch ausländische Arbeitnehmer, die in Deutschland tätig sind, unterliegen dem Schutz des Mindestlohngesetzes (§ 20 MiLoG).
Wann wird der Mindestlohn unterschritten?
Auf den ersten Blick wirkt der Stundenvergleich einfach. In der Praxis entstehen Lücken aber häufig durch versteckte Mechanismen:
Typische Konstellationen
- Verrechnung mit Sonderzahlungen: Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld dürfen nur unter engen Voraussetzungen auf den Mindestlohn angerechnet werden. Lohnersatz für nicht geleistete Arbeit sowie Aufwandserstattungen bleiben außen vor.
- Unbezahlte Überstunden: Wenn vertraglich vereinbarte Stunden geleistet, aber nicht vollständig vergütet werden, sinkt der effektive Stundenlohn rechnerisch unter den Mindestlohn.
- Pauschalvergütung ohne Stundenkontrolle: Ein Festgehalt deckt den Mindestlohn nur dann ab, wenn die tatsächlich geleisteten Stunden in der Gesamtrechnung nicht darunter fallen.
- Fehlende Anpassung nach dem Jahreswechsel: Altverträge mit niedrigeren Stundensätzen verlieren ab dem 1. Januar 2026 insoweit ihre Wirksamkeit (§ 3 MiLoG). Der Anpassungsanspruch entsteht kraft Gesetzes, ohne dass eine Vertragsänderung erforderlich ist.
Rechenbeispiel: Ein Arbeitnehmer verdient laut Vertrag 1.900 Euro brutto monatlich und arbeitet tatsächlich 147 Stunden im Monat. Effektiver Stundenlohn: 12,93 Euro. Das liegt unter dem Mindestlohn von 13,90 Euro. Die Differenz von 0,97 Euro je Stunde ist nachzuzahlen.
Schritt für Schritt: So setzt du deinen Anspruch durch
- Stundensatz berechnen: Teil deinen monatlichen Bruttolohn durch die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Liegt das Ergebnis unter 13,90 Euro, besteht ein Nachzahlungsanspruch.
- Belege sichern: Sammle Lohnabrechnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen, E-Mails und Dienstpläne. Diese Unterlagen sind später vor Gericht entscheidend.
- Schriftliche Aufforderung: Fordere deinen Arbeitgeber mit konkretem Betrag und Frist (14 Tage) schriftlich zur Nachzahlung auf. Per Einschreiben mit Rückschein.
- Zollbehörde informieren: Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls ist zuständig für Verstöße gegen das MiLoG und kann eigenständig ermitteln. Eine Anzeige schützt dich zusätzlich.
- Lohnklage beim Arbeitsgericht: Reagiert der Arbeitgeber nicht, kannst du beim zuständigen Arbeitsgericht Klage erheben. Das Verfahren ist in der ersten Instanz kostenfrei. Du erhältst den ausstehenden Bruttolohn zuzüglich Verzugszinsen.
Wie weit reicht der Nachzahlungsanspruch zurück?
Mindestlohnansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Lohn fällig war. Das bedeutet: Wer im Jahr 2023 zu wenig erhielt, muss spätestens bis zum 31. Dezember 2026 klagen.
Besonders wichtig ist der Schutz des § 3 MiLoG: Vertragliche Ausschlussfristen, die kürzer als die gesetzliche Verjährungsfrist sind, schränken den Mindestlohnanspruch nicht ein. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass Klauseln, die keine ausdrückliche Ausnahme für den gesetzlichen Mindestlohn enthalten, insgesamt unwirksam sind. In solchen Fällen gilt für alle Ansprüche die volle dreijährige Verjährungsfrist.
Welche Konsequenzen drohen dem Arbeitgeber?
Arbeitgeber, die den Mindestlohn nicht zahlen, riskieren empfindliche Sanktionen. Das MiLoG sieht in § 21 folgende Bußgelder vor:
| Verstoß | Bußgeld bis zu |
|---|---|
| Mindestlohn nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig zahlen | 500.000 Euro |
| Aufzeichnungspflichten bei Minijobbern und bestimmten Branchen verletzen | 30.000 Euro |
| Meldepflichten gegenüber dem Zoll verletzen | 30.000 Euro |
Zusätzlich müssen Arbeitgeber den gesamten ausstehenden Bruttolohn nachzahlen, einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge, und zwar sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen droht außerdem der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen für bis zu drei Jahre nach § 19 MiLoG.
Sonderfall: Überstunden und der Mindestlohn
Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu mehrfach entschieden, dass tarifliche Regelungen, die Zuschläge erst ab der Vollzeitstundenzahl vorsehen, unter bestimmten Umständen Teilzeitbeschäftigte diskriminieren und nach § 4 Abs. 1 TzBfG unwirksam sein können. Die genaue Rechtslage hängt jedoch vom Einzelfall und der Ausgestaltung der jeweiligen Tarifverträge ab.
Das ist auch für die Mindestlohnberechnung relevant: Werden Überstunden systematisch nicht oder ohne Zuschlag vergütet, kann der effektive Stundenlohn unter die gesetzliche Untergrenze fallen. Wer regelmäßig mehr arbeitet, als im Vertrag steht, sollte daher beides prüfen, die Mindestlohngrenze und den Anspruch auf Überstundenvergütung.
Häufige Fragen zum Mindestlohn 2026
Gilt der Mindestlohn auch für Minijobber?
Ja. Minijobber haben denselben Stundenlohnanspruch wie alle anderen Arbeitnehmer. Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 602 Euro monatlich im Jahresdurchschnitt. Bei einem Mindestlohn von 13,90 Euro entspricht das rund 43 Stunden pro Monat. Wer mehr arbeitet, verliert den Minijob-Status oder erhält zu wenig.
Kann ich meinen Arbeitgeber anzeigen, ohne meinen Job zu riskieren?
Eine Kündigung wegen der Geltendmachung von Mindestlohnansprüchen ist als Maßregelungsverbot nach § 612a BGB unzulässig. Wer dennoch nach einer Beschwerde oder Anzeige gekündigt wird, kann Kündigungsschutzklage erheben. Die Beweislast für einen sachlichen Kündigungsgrund liegt beim Arbeitgeber.
Wie lange hat mein Arbeitgeber Zeit zu reagieren?
Es gibt keine gesetzliche Reaktionsfrist. Setz in deinem Schreiben selbst eine angemessene Frist von 14 Tagen. Ab dem ersten Tag der Fälligkeit laufen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB).
Fazit
Der Mindestlohn von 13,90 Euro gilt seit dem 1. Januar 2026 für nahezu alle Beschäftigten in Deutschland. Wer weniger erhält, hat einen gesetzlich geschützten Nachzahlungsanspruch, der bis zu drei Jahre rückwirkend gilt und durch vertragliche Ausschlussfristen nicht gekürzt werden kann. Der erste Schritt ist eine sorgfältige Überprüfung des eigenen Stundenlohns, gefolgt von einer schriftlichen Aufforderung an den Arbeitgeber. Bei ausbleibender Reaktion steht der Weg zum Arbeitsgericht offen.
Quellen
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro, Pressemitteilung 2025. bmas.de
- Mindestlohnkommission: Beschluss vom 27. Juni 2025. mindestlohn-kommission.de
- Statistisches Bundesamt: Schätzung betroffener Arbeitnehmer, zit. nach BMAS-Pressemitteilung 2025.
- Bundesarbeitsgericht: Rechtsprechung zu Überstundenzuschlägen bei Teilzeit und § 4 Abs. 1 TzBfG (Diskriminierungsverbot). bundesarbeitsgericht.de
- Mindestlohngesetz (MiLoG), insbesondere §§ 1, 3, 20, 21, 22.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 195, 288, 612a.
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), § 4 Abs. 1.
- Bundesregierung: Fragen und Antworten zum Mindestlohn. bundesregierung.de